Reitsportclub - Pegasus Mücke
Ausbildung nach der klassischen Reitlehre
Wenn Reiten zur Kunst und Perfektion wird
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Satzung Reitsportclub - Pegasus Mücke n. e.V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereines
Der Reitsportclub – Pegasus Mücke n. e. V. hat seinen Sitz in
Auf der Hahnwiese
3 - 5, 35325 Groß Eichen - Mücke
Finanzamt Alsfeld Steuernummer: 01 250 20559
§
1 Geschäftsjahr, Name, Sitz
1.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
2. Der Verein führt den
Namen – im folgenden genannt:
Reitsportclub
– Pegasus Mücke n. e. V.
3.
Der Verein hat seinen
Sitz in
35325 Groß Eichen - Mücke, Auf der Hahnwiese 3 - 5
§ 2 Zweckbestimmung
Der Reitsportclub - ,Pegasus Mücke n. e. V bezweckt:
2.1. Die
Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, jedoch
insbesondere der Jugend
im Rahmen einer gezielten Jugendarbeit und -Pflege
durch Reiten, und
Voltigieren und
dabei zur körperlichen Ertüchtigung und
persönlichen Entwicklung
der Jugend beizutragen.
Der
Verein verfolgt seine Ziele durch:
a. Verfolgung
und Umsetzung des Olympischen Gedankens.
b. Unterrichtserteilung
der Mitglieder im Reiten und Voltigieren.
d. Unterrichtserteilung der
Mitglieder in Pferdehaltung und Pflege.
e. Veranstaltung
von Leistungsprüfungen (Pferdeleistungsschauen, Turnieren).
f. Teilnahme
an Turnieren und Leistungsschauen anderer Vereine.
g. Veranstalten
von Lehrgängen, und den Erwerb von Leistungsabzeichen
des Reit und
Voltigiersports.
2.2. Eine qualifizierte Ausbildung von Reitern und Voltigieren und der verwendeten Pferde.
2.3. Ein
möglichst breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-,
Breiten-
und Leistungs- Sports
2.4. Hilfe
und Unterstützung bei der mit dem Sport verbunden Tier- und Pferdehaltung
als
Maßnahme zur Förderung des aktiven und passiven Tierschutzes.
2.5.
Die
Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Institutionen und
Organisationen.
Die Förderung des
Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des
Freizeit-Breitensports und Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der
Landschaft
und
des Umweltschutzes.
2.7. Die
Mitwirkung bei der Koordinierung aller geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung
der Infra-Struktur
für Pferdesport und Pferdehaltung insgesamt und im Gemeindegebiet
im Besonderen.
2.8. Durch
die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordung 1977
(v.16.03.76-BGB I
Seite 613)
Der
Verein enthält sich j e d e r parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
2.9. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.10. Mittel
des Vereines dürfen ausschließlich nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als
Vereinsmitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereines erhalten.
2.11. Die
Mitglieder dürfen beim Ausscheiden oder bei einer eventuellen Auflösung des
Vereines
nicht mehr
als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert
ihrer geleisteten
Sacheinlage zurückerhalten.
2.12. Der
Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind, oder
durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
2.13. Bei
Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes darf das
Vermögen des
Vereines, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und
den gemeinen
Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,
nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Bei
Auflösung des Vereins fällt
das
Vereinsvermögen an den Landesverband Niedersächsischer Reit- und Fahrvereine,
Hannover, der
es zur Förderung des Reiternachwuchses zu verwenden hat
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Aufnahme in den Verein unterliegt der Zustimmung des Vorstands.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
Sie haben darüber das
Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu stellen. In der
Vorstandssitzung kann das Stimmrecht persönlich, durch
Bevollmächtigung eines
Dritten oder schriftlich in Briefform oder per E-Mail ausgeübt werden
Die Mitglieder sind
verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – insbesondere in der
Öffentlichkeit– in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
a. Die
Satzungen des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen
b. Die
festgesetzten Beiträge und somit fälligen Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
§ 4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder
können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen
werden. Die
Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme
erworben. Die Bei- Trittserklärung ist an den Vorstand des Vereines
zu richten; bei
Kindern und Jugendlichen bedarf es der Zustimmung des
oder der
gesetzlichen Vertreter, oder (Erziehungsberechtigte). Personen, die
bereits einem
Reit- oder Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die
Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen der
Stammmitgliedschaft sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Der Vorstand
entscheidet
über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der nächsten
Vorstandssitzung
gefordert werden. Diese Forderung muss schriftlich und begründet sein.
4.2. Personen,
die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben
persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom
Vorstand als
fördernde Mitglieder („Passive“) aufgenommen
werden.
4.3. Die
Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen
Persönlichkeiten,
die den Reit- und Voltigiersport und/oder die Vereinsarbeit
wesentlich
gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4.4. Mit
dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder sowohl den
Satzungen und
Ordnungen der übergeordneten Verbände des Vereines als auch den
vereinsinternen Regeln und Ordnungen
z.B. Platz
belegungs- plan etc.). Es gelten die grundsätzlichen Regeln von sportlichem
Anstand und
kameradschaftlichem Verhalten für alle Mitglieder.,
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.2. Die
Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied
bis zum 15.
Oktober des Jahres schriftlich per Einschreiben kündigt.
Der (Eingang des Poststempels)
ist hierbei maßgebend.
Die
Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
5.3. Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a. Gegen
die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt,
b. Das
Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines
unsportlichen
oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht
c. Seiner
Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.
d. Der
sofortige fristlose Ausschluss erfolgt: bei
Missbrauch von Drogen, Alkohol
oder
bei Verstößen die unter das ,, DOPING " Gesetz
fallen.
e. Bei
Verstößen gegen das Tierschutzgesetz
f. Bei
Vernachlässigung seines Pferdes gegenüber z. B.
(Schlechte
Versorgung, nicht genügende Fütterung und Pflege usw.)
g. Bei
fristloser Kündigung wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00
€ fällig
Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied
kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch eine schriftliche und begründete
Beschwerde anfechten, über die
dann die nächste Vorstandssitzung entscheidet.
Bis zu dieser
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren
§ 7 Geschäftsjahr und Beiträge
7.1. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
7.2. Beiträge,
Aufnahmegelder, Umlagen und Pauschalen werden von Vorstand festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind .
1. Der
Vorstand
2. Die
Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
Eine
ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen
§ 10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt
sind ordentliche Mitglieder die drei Monate und länger Mitglied
des Vereins und über 18 Jahre alt sind.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben ohne Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der
gestellte
Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen
in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
Sollte es bei einer Versammlung Mitglieder geben, die sich durch andere
Mitglieder vertreten lassen oder per E-Mail oder Brief abstimmen, werden
deren Stimmen
zusätzlich zum Ergebnis der offenen Abstimmung ausgewertet.
5. Für
Satzungs- Änderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
zweidrittel-
Mehrheit des erschienenen Vorstandes erforderlich.
§ 11 Rechtsordnung
11.1. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen
11.2. Als
Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
Verwarnungen, Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluss von
Veranstaltungen
oder aus dem Verein zeitliche oder dauernde Verweisung aus den Veranstaltungen
11.3. Die
Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen üben der Verein, die Landesverbände
oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem
Beschuldigten
das Recht der Beschwerde zu.
11.4. Alle
näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße zu den Ordnungsmaßnahmen und zu den
Verfahren werden in der LPO oder den Sportordnungen der Landesverbände geregelt.
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